Aufzug Schachtentrauchung

Vorschriften & Gesetze

Im Folgenden finden Sie einen Auszug aus den Vorschriften und Gesetzen für den Bereich Aufzug Schachtentrauchung. Wir halten diese Seite kontinuierlich auf dem neuesten Stand, um Ihnen jederzeit einen Überblick über die aktuellen Bestimmungen zu bieten.

Gesetzliche Voraussetzungen

Der Fahrschacht muss entsprechend der Landesbauordnung der jeweiligen Bundesländer (LBO) über eine Öffnung zur Rauchableitung verfügen, wobei sich diese Öffnung im Aufzugsschachtkopf oder im Triebwerksraum oben über dem Aufzugsschacht befinden kann.  

Zusätzlich muss nach DIN EN 81-20 der Fahrschacht, der Triebwerksraum und der Fahrkorb angemessen belüftet werden (Frischluft für Personen im Fahrkorb; weitere informative Hinweise siehe DIN°EN°81- 20 Anhang E). Bei Anordnung des Triebwerks im Fahrschacht oder Triebwerksraum ist die zusätzliche Verlustwärme mit zu berücksichtigen. Dies kann jeweils mit getrennten Systemen oder in einem kombinierten System erfolgen. Dabei ist die Einhaltung der Temperatur im Fahrschacht von 5°C bis 40°C nach Möglichkeit zu gewährleisten. 

Gemäß LBO müssen Fahrschächte zu lüften sein und eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von mindestens 2,5 von Hundert der Fahrschachtgrundfläche, mindestens jedoch 0,10 qm haben. Diese Öffnung darf einen Abschluss haben, der im Brandfall selbsttätig öffnet und von mindestens einer geeigneten Stelle aus bedient werden kann. Die Lage der Rauchaustrittsöffnungen muss so gewählt werden, dass der Rauchaustritt durch Windeinfluss nicht beeinträchtigt wird. 

Umsetzung der baurechtlichen Forderungen

Da sowohl Rauchableitungsöffnungen als auch Aufzüge Forderungen des Baurechts sind, bedarf der Einsatz von Systemen zur Rauchableitung, Lüftung und Wärmeabfuhr in Aufzugschächten je nach Stand der geltenden Landesbauordnung und der einzelnen Systemkonfiguration gegebenenfalls:  

  • einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, oder  
  • einer „Zustimmung im Einzelfall“, oder 
  • einer Genehmigung der Bauart nach den novellierten Rechtsvorschriften, die durch Beschluss der Bauministerkonferenz vom 13. Mai 2016 in der Änderung der Musterbauordnung (MBO) umgesetzt und in alle Landesbauordnungen (LBO) zu übernehmen sind (siehe Veröffentlichung DIBt vom 7. Juli 2017). Ist für das Gebäude, in dem ein Aufzugsschacht mit einem System zur Rauchableitung, Lüftung und Wärmeabfuhr ausgerüstet wird, ein Brandschutzkonzept im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu erstellen, ist zu prüfen, ob dieses System in dem Verfahren mitbewertet werden muss. Durch eine Verbindung von Aufzugssteuerung, Steuerzentrale der Verschlussklappe und der Brandmeldezentrale eines Gebäudes kann die Sicherheit im Brandfall deutlich erhöht werden.