Aufzug Notrufsysteme

Vorschriften & Gesetze

Im Folgenden finden Sie einen Auszug aus den Vorschriften und Gesetzen für Aufzug-Notrufsysteme. Wir halten diese Seite kontinuierlich auf dem neuesten Stand, um Ihnen jederzeit einen Überblick über die aktuellen Bestimmungen zu bieten.

Vorschriften für ein Aufzug Notrufsystem

Mit der Novellierung der Betriebssicherheitsverordnung in 2015 haben sich die Bestimmungen für den Aufzugsnotruf geändert. Neben einer Nachrüstpflicht für bestehende Aufzüge müssen jetzt auch ältere Notrufsysteme auf den aktuellen Stand der Technik gebracht werden.

Noch immer verfügen viele ältere Aufzüge nur über eine Hupe als akustische Notrufeinrichtung. Das war bislang zulässig, wenn der Notruf jederzeit von einer beauftragten Person gehört wurde. Diese ständige Präsenz eines Hausmeisters oder Pförtners ist allerdings für die meisten Betreiber kaum zu gewährleisten, wie ein Test des Arbeitsministeriums Nordrhein-Westfalens im Jahr 2013 belegte. Bei mehr als jedem zweiten älteren Aufzug reagierte niemand auf das Notfallsignal. Mit Inkrafttreten der novellierten Betriebssicherheitsverordnung ist damit Schluss. Seit 2015 sieht der Gesetzgeber ein Fernnotrufsystem für jeden Aufzug vor.

Das Zwei-Wege-Kommunikationssystem stellt bei Betätigung der Notruftaste automatisch eine Sprechverbindung zu einer ständig besetzten Leitzentrale her.

Aktueller Stand der Technik gefordert

Im Gegensatz zu früheren Ausgaben der Verordnung besteht jetzt auch eine Nachrüstpflicht für ältere Anlagen. Eine vorhandene Notruflösung muss zudem überprüft und auf den neuesten Stand gebracht werden. Das betrifft beispielsweise Tableaus in der Kabine, die noch nicht alle relevanten Notruffunktionen wie Notrufknopf, Piktogramme und Beleuchtung enthalten.

Der Gesetzgeber gewährt eine Übergangsfrist bis 2020, eine Nachrüstung oder Modernisierung ist jedoch bereits jetzt empfehlenswert. Denn Betreiber von überwachungsbedürftigen Anlagen zu wirtschaftlichen oder gewerblichen Zwecken sind neuerdings Arbeitgebern gleichgestellt. Damit erhöhen sich die haftungsrechtlichen Konsequenzen für viele, die Aufzüge in ihrem Verantwortungsbereich haben. Bleibt die Anlage tatsächlich einmal stecken und wird der Notruf nicht umgehend weitergeleitet, drohen dem Betreiber Schadensersatzforderungen oder sogar die Stilllegung der Anlage durch die Behörden. Und das auch schon heute.

Fernnotrufsystem nachrüsten

Mit einem Fernnotruf gehen Betreiber auf Nummer sicher. Ein System wie das UNS Notruf stellt über eine Telefonleitung eine direkte Sprechverbindung zur 24 Stunden besetzten Notrufzentrale des Aufzugsunternehmens her. Die eingeschlossene Person wird von speziell ausgebildetem Personal betreut und ihre Befreiung unverzüglich eingeleitet.

Fernnotrufsysteme lassen sich problemlos nachrüsten. Dafür können Betreiber neben einem festen Telefonanschluss auch kostengünstigere Mobilfunkanschlüsse wählen. Wichtig ist, dass der Notruf die technischen Anforderungen der Europanorm 81-28 erfüllt. So ist sichergestellt, dass keine Anrufe verloren gehen. Vorgesehen sind auch ein automatischer Funktionstest, eine Missbrauchserkennung sowie eine Notstromversorgung.

Gesetzliche Bestimmungen

Die TRBS 3121 unterstützt beim Betrieb von Aufzugsanlagen bei der Einhaltung von Anforderungen aus der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Hierzu wird in der Technischen Regel beschrieben, welche sicherheitstechnische und organisatorische Anforderungen im Hinblick auf die sichere Verwendung, die Instandhaltung, die Personenbefreiung und die Prüfungen von Aufzugsanlagen zu berücksichtigen sind.

Dies TRBS 3121 gilt für folgende Aufzugsanlagen einschließlich ihrer Sicherheitsbauteile: Aufzüge, die Gebäude und Bauten dauerhaft bedienen und zur Personen- und / oder Güterbeförderung gemäß RL 2014/33/EU bestimmt sind sowie für Baustellenaufzüge, Fassadenbefahranlagen und Personen-Umlaufaufzüge gemäß RL 2006/42/EG. Sie wurde am 10.10.2018 neu gefasst und damit an die BetrSichV 2015 angepasst sowie gleichzeitig inhaltlich deutlich erweitert:

Die Inhalte der technischen Unterlagen, die am Betriebsort der Aufzugsanlage zur Verfügung stehen müssen, werden beispielsweise erweitert um Schaltpläne, Prüfanleitungen, EG-/ EU-Konformitätserklärung, Errichtungsprotokoll der elektrischen Anlage, Notfallplan, Notbetreungsanleitung und um festgelegte Schutzmaßnahmen.

Für die sichere Verwendung von Aufzugsanlagen werden der Neufassung in den Anhängen 1 und 2 der TRBS 3121 Tabellen mit Empfehlungen für technische und organisatorische Schutzmaßnahmen, jeweils für konkrete Gefährdungen bzw. Gefährdungssituationen, hinzugefügt. Mit Hilfe dieser Anhänge können zusätzlichen Schutzmaßnahmen für die sichere Verwendung und zum bestimmungsgemäßen Betrieb sowie zur Bedienung der Aufzugsanlage festgelegt werden. Auf dieser Basis werden den Beschäftigten auch die Informationen für die sichere Verwendung durch Betriebsanweisung und Unterweisung zur Kenntnis gebracht. Bei einer Nutzungsänderung z.B. Änderung der Gebäudenutzung, sind die Schutzmaßnahmen, Prüffristen und technischen Unterlagen zu überprüfen und ggf. anzupassen.

Eine wesentliche Erweiterung erfährt die neugefasste TRBS 3121 durch den Notfallplan, die Notrufeinrichtungen und bezüglich der Aufgaben des Notdienstes. So erhält der Notdienst nun ausdrücklich die Aufgabe, Maßnahmen zur Befreiung eingeschlossener Personen einzuleiten. Hierzu muss der Arbeitgeber dem Notdienst einen Notfallplan übergeben und sich von der Eignung des Notdienstes zur Personenbefreiung sowie von der ausreichenden Anzahl qualifizierter Hilfeleistender überzeugen. Der Arbeitgeber hat Hilfsmittel zur Personenbefreiung an der Aufzugsanlage bereitzustellen. Spezielle Vorgaben zur Personenbefreiung sollen in einer Notbefreiungsanleitung gemacht werden.

Der Arbeitgeber hat einen Notfallplan gemäß Nr. 3.2.3 dieser TRBS aufzustellen, dem Notdienst zur Verfügung zu stellen und ihn in der Nähe der Aufzugsanlage anzubringen.

Eine Nachrüstpflicht bis zum 31.12.2020 für den Notfallplan, den Notdienst und das Zweiwege-Kommunikationssystem für die akustische Notrufeinrichtung gilt gemäß § 24 Abs. 2 BetrSichV für folgende Aufzugsanlagen:

  1. Aufzugsanlagen nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nr. 2a BetrSichV, die vor dem 30.06.1999 erstmals zur Verfügung gestellt wurden (RL 2014/33/EU),
  2. Aufzugsanlagen nach Anhang 2 Abschnitt 2 Nr. 2b BetrSichV, die vor dem 31.12.1996 erstmals zur Verfügung gestellt wurden (RL 2006/52/EG).

Neue Aufzugsanlagen müssen den aktuellen Anforderungen an ein geeignetes Zweiwege-Kommunikationssystem gemäß Nr. 3.4.3 dieser TRBS genügen. Dazu entfällt künftig der Stille Notruf.

Norm EN 81-70 und EN 81-76

Diese Normen regeln die Zugänglichkeit in Aufzügen für Menschen mit eingeschränkter Mobilität, sowie deren Evakuierung. Entsprechende Vorgaben der Vereinten Nationen über die Rechte von behinderten Menschen möchten sicherstellen, dass die Aufzüge den Anforderungen entsprechen. Die neuen Standards dürften ab Mitte 2023 in Kraft treten.

Ein “Design-für-Alle-Ansatz” soll dabei zur Anwendung kommen, um sämtliche
unterschiedlichen sensorischen Fähigkeiten der Nutzer, einschließlich der Menschen
mit Behinderungen, zu berücksichtigen, sodass alle Menschen unabhängig von der
Art ihrer Einschränkung mit dem Lift umgehen können.

Details zur endgültigen Lösung wird noch erwartet.

Es lässt sich jedoch heute schon sagen, dass die Immobilienbesitzer für die Notrufkommunikationen in Ihren Aufzügen auf die VoIP Technologie zurückgreifen werden.