Fehlt eine Gefährdungsbeurteilung, stellt dies gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Zudem kann sich im Falle eines Unfalls die Haftung des Betreibers erhöhen. Auch Schadensersatzforderungen nach § 823 BGB können daraus resultieren.