Anders als die wiederkehrenden Prüfungen, die die Funktion der Aufzugstechnik kontrollieren, bewertet die GBU deren Abweichung vom aktuellen Stand der Technik und mögliche Gefahren und fehlende Sicherheitseinrichtungen. Kann der Betreiber die technische Sicherheit nicht nachweisen, gilt dies als Mangel (Mangel 712), der von der ZÜS bewertet wird und je nach Risiko auch erheblich sein kann. Laut ÜAnlG (§7 Abs. 3) sind alle ZÜS-Mängel spätestens innerhalb eines Jahres, bei Bedarf auch früher, zu beheben.