Seit dem 1. Juni 2015 sind Arbeitgeber* und Betreiber von Aufzügen laut der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) verpflichtet, sicherzustellen, dass von ihren Aufzugsanlagen keine Gefahr für Dritte ausgeht. Dabei spielt es keine Rolle, wie eine fremde Person mit dem Aufzug in Kontakt kommt – ob durch Nutzung, Wartung, Reinigung oder lediglich durch das Betrachten oder Berühren der Anlage.
Aktuell sollten auch alle bestehenden Gefährdungsbeurteilungen bzgl. der Cybersicherheit auf den neuesten Stand gebracht und aktualisiert werden:
- „In Zukunft müssen Anlagenbetreiber im Rahmen ihrer Gefährdungsbeurteilung auch Cybergefährdungen ermitteln und entsprechende Gegenmaßnahmen festlegen, wenn Arbeitnehmer oder Personen im Gefahrenbereich (Dritte) durch einen Cyberangriff auf die Anlage gefährdet werden könnten“, sagt Jörg Becker, Leiter des Kompetenzzentrums Cybersecurity bei der TÜV SÜD Industrie Service GmbH.
- „Kann also der Betreiber die geforderte Dokumentation hinsichtlich Cybersicherheit nicht vorlegen, muss dies zwangsläufig zu einer Beanstandung durch die ZÜS führen“, so André Siegl, Experte für Anlagensicherheit beim TÜV-Verband.
(Quelle: https://www.lift-journal.de/aktuell/cybersecurity-die-fehlende-ergaenzung-wird-zum-mangel)
Gefährdungsbeurteilung (GBU) für Aufzugsanlagen: Ein Muss für die Sicherheit
Eine Gefährdungsbeurteilung (GBU) ist unerlässlich, um Gefährdungen zu erkennen, Risiken zu bewerten und präventive Schutzmaßnahmen festzulegen. Zudem dient die GBU dazu, Abweichungen vom aktuellen Stand der Technik zu ermitteln, bevor Arbeitsmittel verwendet werden. Die GBU legt außerdem fest, wer den Aufzug wie oft und in welchem Umfang prüft – etwa durch die ZÜS (zugelassene Überwachungsstelle).
Wer darf die Gefährdungsbeurteilung durchführen und erstellen?
Die GBU sollte ausschließlich von unabhängigen Fachleuten erstellt werden, die keinen Vorteil aus dem Ergebnis ziehen. ZÜS-Überwachungsstellen sind von der Erstellung der GBU ausgeschlossen, um ihre Unabhängigkeit zu wahren.
Wann und wie oft muss eine GBU durchgeführt werden?
Die GBU muss aktualisiert werden, wenn sich sicherheitsrelevante Arbeitsbedingungen ändern, neue Informationen zu Unfallgeschehen vorliegen oder bestehende Schutzmaßnahmen nicht mehr ausreichend sind. Eine Aktualisierung ist auch erforderlich, wenn sich der Stand der Technik oder rechtliche Rahmenbedingungen ändern.
Wann muss die GBU aktualisiert werden?
Die GBU muss aktualisiert werden, wenn sich sicherheitsrelevante Arbeitsbedingungen ändern, neue Informationen zu Unfallgeschehen vorliegen oder bestehende Schutzmaßnahmen nicht mehr ausreichend sind. Eine Aktualisierung ist auch erforderlich, wenn sich der Stand der Technik oder rechtliche Rahmenbedingungen ändern.
Welche Aufzüge sind betroffen?
Alle „überwachungsbedürftigen Aufzugsanlagen“ zur Personenbeförderung fallen unter diese Regelung. Dazu gehören Personenaufzüge, Lastenaufzüge und Bauaufzüge. Aufzugsanlagen, die nicht zur Personenbeförderung dienen, sind ausgenommen.
Wichtiger Hinweis:
Vergessen Sie nicht, die GBU zu unterzeichnen und zu akzeptieren, da sie erst dann rechtlich bindend wird.
Sie haben Fragen zur Gefährdungsbeurteilung v.a. bzgl. der Cybersicherheit? Zögern Sie nicht und rufen Sie UNS an oder schreiben Sie UNS!
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* Arbeitgeber ist, wer nach § 2 Absatz 3 des Arbeitsschutzgesetzes als solcher bestimmt ist. Dem Arbeitgeber steht gleich, wer, ohne Arbeitgeber zu sein, zu gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken eine Überwachungsbedürftige Anlage verwendet.
+ Arbeitsmittel sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die für die Arbeit verwendet werden, sowie überwachungsbedürftige Anlagen.