Aufzug-Gefährdungsbeurteilung

Aufzug-Gefährdungsbeurteilung

Aufzug-Gefährdungsbeurteilung2024-12-09T15:05:05+00:00

Wir führen die Gefährdungsbeurteilung für Ihren Aufzug gemäß BetrSichV durch (inkl. Überprüfung der Cybersicherheit)

Wir führen die Gefährdungsbeurteilung für Ihren Aufzug gemäß BetrSichV durch (inkl. Schutz vor Cyberattacken)

Gefährdungsbeurteilungen für Aufzüge sind Pflicht! Laut Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hat der „Betreiber“ oder auch „Arbeitgeber“ genannt, eine Aufzugsanlage nach dem Stand der Technik zu betreiben und die notwendigen Schutzmaßnahmen für den sicheren Betrieb festzulegen.

Mit Hilfe einer Gefährdungsbeurteilung wird ermittelt, welche Gefährdungen von der Aufzugsanlage ausgehen und welche Maßnahmen ergriffen werden müssen.

Mit der zunehmenden Digitalisierung wurde im März 2023 die Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 1115-1 aktualisiert und konkretisiert: Ein wirksamer Schutz gegen Cyberangriffe auf Aufzüge ist nun ebenfalls verpflichtend und in der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren.

UNSere Leistung: 4 Schritte zu Ihrer Gefährdungsbeurteilung

UNSere Leistung: 4 Schritte zu Ihrer Gefährdungsbeurteilung

Sicherheitsprüfung

Prüfung und Analyse einzelner Komponenten zur Identifikation von Abweichungen zum aktuellen Stand der Technik

Beurteilung der Gefährdung

Ermittlung des Gefährdungspotenzials des Umfelds und Betriebes der Anlage inkl. Cybergefahren

Analyse des Ergebnisses

Risikoeinstufung zu jeder Gefährdungssituation

Maßnahmeplanung

Wir erstellen einen Plan über die nötigen Maßnahmen.

Gerne erstellen wir Ihnen ein Angebot für die Gefährdungsbeurteilung Ihrer Aufzugsanlage(n)

Gerne erstellen wir Ihnen ein Angebot für die Gefährdungsbeurteilung Ihrer Aufzugsanlage(n)

Füllen Sie in einer Minute UNSer Formular aus und wir senden Ihnen gerne ein unverbindliches Angebot zu!

FAQs

Muss ich nach der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung beachten?2024-11-06T10:36:46+00:00

Nach der Erstellung der GBU sind folgende Schritte zu beachten:

  • Der Betreiber legt Schutzmaßnahmen und Überprüfungsintervalle fest und setzt sie um.
  • Die GBU ist vom Betreiber bzw. Arbeitgeber zu unterzeichnen.
  • Die Wirksamkeit der Maßnahmen muss regelmäßig überprüft werden.
  • Die GBU ist bei Änderungen in der Nutzung oder relevanten Normen auf Aktualität zu prüfen.
  • Die GBU muss archiviert und bei ZÜS-Prüfungen vorgelegt werden.
Welche Konsequenzen drohen bei einer fehlenden Gefährdungsbeurteilung für meinen Aufzug?2024-11-06T10:34:57+00:00
Fehlt eine Gefährdungsbeurteilung, stellt dies gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Zudem kann sich im Falle eines Unfalls die Haftung des Betreibers erhöhen. Auch Schadensersatzforderungen nach § 823 BGB können daraus resultieren.
Was ist der Unterschied zwischen einer GBU und der wiederkehrenden Prüfung eines Aufzugs?2024-11-06T10:32:47+00:00
Anders als die wiederkehrenden Prüfungen, die die Funktion der Aufzugstechnik kontrollieren, bewertet die GBU deren Abweichung vom aktuellen Stand der Technik und mögliche Gefahren und fehlende Sicherheitseinrichtungen. Kann der Betreiber die technische Sicherheit nicht nachweisen, gilt dies als Mangel (Mangel 712), der von der ZÜS bewertet wird und je nach Risiko auch erheblich sein kann. Laut ÜAnlG (§7 Abs. 3) sind alle ZÜS-Mängel spätestens innerhalb eines Jahres, bei Bedarf auch früher, zu beheben.
Warum und wozu braucht man eine Gefährdungsbeurteilung?2024-11-06T10:30:26+00:00

Die Gefährdungsbeurteilung (GBU) spielt gemäß § 3 BetrSichV eine zentrale Rolle in der Betriebssicherheit. Sie legt Schutzmaßnahmen fest, um Risiken abzuwenden und den Betrieb der Aufzugsanlage gemäß den technischen Standards zu gewährleisten. Ein rechtskonformer Betrieb erfordert die Erstellung und regelmäßige Aktualisierung der GBU. Sie bewertet Betriebsbedingungen und Sicherheitsdefizite und definiert erforderliche Schutzmaßnahmen. Die Ergebnisse der GBU sind zu dokumentieren.

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